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Asylverfahren

Deutsches Staatsgebiet darf grundsätzlich nur betreten, wer Dokumente vorlegen kann, die zum Aufenthalt berechtigen. Geflüchtete/Asylsuchende, die typischerweise über solche Dokumente nicht verfügen, aber dennoch einreisen wollen, müssen bei Betreten deutschen Staatsgebiets gegenüber einem Behörden-Vertreter ein Asylgesuch (synonym Asylbegehren) aussprechen. Das Asylgesuch ist an keine besondere Form gebunden, es muss nur deutlich werden, dass um Schutz nachgesucht wird.

Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz verankert (GG Art. 16a). Das sogenannte Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention) und die europäische Menschenrechtskonvention verbieten zudem die Ausweisung von Menschen in ein Land, wo ihnen Folter, Gefahr an Leib und Leben oder sonstige schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Hieraus ergibt sich, dass ratifizierende Staaten (u.a. Deutschland) ein Asylgesuch im Einzelfall prüfen müssen. Verboten sind deshalb Kollektivausweisungen bzw. sog. Push-Backs an der Grenze ohne Prüfung des Asylgesuchs.

Verboten sind außerdem sog. Kettenabschiebungen in Staaten, in denen die Einhaltung des Refoulement-Verbots in der Praxis ihrerseits nicht sichergestellt ist.

Laut dem europäischen Dublin-System sollen Anträge auf Asyl vorwiegend an der EU-Außengrenze geprüft werden. Wenn belegbar ist, dass ein Staat an der EU-Außengrenze die Prüfung eines Asylgesuchs bereits begonnen oder durchgeführt hat, kann die asylsuchende Person dorthin zurückgebracht werden – ohne dass der Asylantrag z.B. in Deutschland noch ein weiteres Mal geprüft wird. Aus menschenrechtlichen Bedenken werden solche Dublin-Überstellungen immer wieder ausgesetzt. Aufgrund der Überforderung des Dublin-Systems erfolgte zudem bei vielen Menschen kein Asylgesuch und keine (ordentliche) Registrierung im EU-Ausland, sodass Deutschland Erstantragsland ist.

Wichtig sind auch die jeweiligen Einstufungen von Ländern als „sichere Herkunftsländer“.

Der weitaus häufigste Fall ist das Asylgesuch an der deutschen Außengrenze. Außer Erstanträgen gibt es auch Folgeanträge und Zweitanträge.

Wichtig: Asylverfahren in Deutschland sind eine komplizierte Sache. Allerdings besteht oft die Möglichkeit, Entscheidungen der Behörden über Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen. Dafür ist es aber notwendig, dass Dokumente gesammelt werden, die dem Gericht eine Überprüfung möglich machen. Hinweise für das Anlegen einer nützlichen Dokumentation zum Verfahren (siehe Anmerkungen zur Dokumentation).

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es Regelungen zur Beschleunigung der Asylverfahren.

Insgesamt sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Übersicht

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asylverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/25 11:33 von admin_wiki